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Werbungskosten sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart. Sie müssen mit der Einkunftsart in Zusammenhang stehen und zur Erzielung dieser Einnahmen dienen.
Hierbei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn am Schluss mit den entstandenen Aufwendungen keine Einnahmen erzielt werden. Wichtig ist lediglich die Absicht, mit den Aufwendungen Einnahmen zu generieren.
Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, können anteilig abgezogen werden (BFH v. 21.04.2010), sofern der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Rolle ist. Die Aufteilung in privat und beruflich muss notfalls realistisch geschätzt werden.
Im folgenden werde ich auf die folgenden typischen Werbungskosten näher eingehen:
- Fahrten zur Arbeitsstätte [folgt]
- Abschreibungen [folgt]
- Reisekosten
- doppelte Haushaltsführung [folgt]
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