Kleinunternehmer

Bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird

ist keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen (§ 19 Abs. 1 UStG, Kleinunternehmerregelung). Kleinunternehmer sind allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Kleinunternehmerregelung kann grdsl. nur von im Inland ansässigen Unternehmern in Anspruch genommen werden.

Umsatzgrenzen
Die beiden Umsatzgrenzen müssen erfüllt sein. Die Umsatzgrenze des aktuellen Jahres (50.000) ist ein Schätzgröße. Wird sie überschritten, ist das im laufenden Jahr unschädlich, sofern es zu Beginn des Jahres nicht absehbar war, dass diese Grenze überschritten wird.

Bei Aufnahme der Tätigkeit (also im ersten Jahr) ist der Gesamtumsatz auf den Jahresumsatz hochzurechnen. Beispiel:

    Unternehmer U nimmt zum 01.07. sein Gewerbe auf und erzielt im ersten Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro inkl. USt. Kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?

    Der Gesamtumsatz ist auf das Kalenderjahr hochzurechnen, da das Gewerbe nur 6 Monate betrieben wurde (01.07. bis 31.12.).
    10.000 Euro x 12 Monate / 6 Monate = 20.000 Euro
    Unternehmer U erzielt somit einen hochgerechneten Jahresumsatz von 20.000 Euro.
    Unternehmer U könnte im ersten Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab dem zweiten Jahr muss er aber die allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer anwenden (im zweiten Jahr liegt die Voraussetzung des Vorjahresumsatzes nicht vor!).

Bei der Ermittlung der Umsätze werden einige steuerfreie Umsätze nicht miteinbezogen. Die Umsätze sind auf vereinnahmte Entgelte zu berechnen - evtl. muss von vereinbarten Entgelten darauf umgerechnet werden.

Erleichterungen
Liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung vor, so wird die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bleibt bestehen. Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, muss diese auch angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden.

Die Nichterhebung der Umsatzsteuer erstreckt sich jedoch nicht auf

  • die Einfuhrumsatzsteuer
  • die Erwerbsteuer
  • innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung
  • einige andere Sonderregelungen

Der Kleinunternehmer darf weiterhin nicht

  • die Vorsteuer abziehen
  • die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anwenden
  • auf Steuerbefreiungen verzichten
  • in einer Rechnung die USt-IdNr. angeben

Option zur Regelbesteuerung
Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer verzichten.

Dies muss dem Finanzamt gegenüber (formfrei) erklärt werden. Die Verzichtserklärung kann auch dadurch erklärt werden, in dem Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer angegeben werden. Der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen stellt keine Verzichtserklärung dar!

Der Unternehmer muss dann USt in seinen Rechnungen ausweisen - darf allerdings auch die Vorsteuer abziehen. Er wird somit wie ein “normaler” ustl. Unternehmer behandelt.

Eine Rücknahme der Verzichtserklärung ist bis Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Danach bindet den Unternehmer der Verzicht für mindestens fünf Jahre - erst danach kann wieder zur Kleinunternehmerregelung übergegangen werden.

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