Haushaltsnahe Dl.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die in der Regel im Haushalt selbst erledigt werden würden, es werden hierfür aber die Leistungen von Dritten in Anspruch genommen (z. B. Haushaltshilfe).
Handwerkerleistungen sind alle Renovierungs- und Modernisierungstätigkeiten innerhalb des privaten Grundstücks.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören allgemein alle Tätigkeiten, die im Haushalt eines Steuerpflichtigen erbracht werden. So also z. B. (nicht abschließend aufgezählt):

  • hauswirtschaftliche Tätigkeiten
  • gärtnerische Tätigkeiten
  • pflegerische Tätigkeiten

Zu diesen Leistungen gehören jedoch nicht:

  • Unterricht
  • sportliche Tätigkeiten
  • Leistungen außerhalb des Grundstücks
  • personenbezogene Leistungen (z. B. kosmetische Behandlungen in den eigenen vier Wänden)

Handwerkerleistungen
Darunter sind alle Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu verstehen, die im Haushalt eines Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Die Tätigkeit kann auch in einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich genutzten Zweit- oder Ferienwohnung durchgeführt worden sein.

Voraussetzungen der Anerkennung
Die Kosten dürfen nicht bereits Werbungs- oder Betriebskosten darstellen und auch nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt worden sein. Berücksichtigung finden lediglich die Arbeits- und Maschinenkosten - nicht aber die Materialkosten. Die Umsatzsteuer ist dementsprechend aufzuteilen.

Es muss als Nachweis vorliegen:

  • die Rechnung des Handwerkers
  • der Bankauszug aus dem die Zahlung an den Handwerker ersichtlich ist

Die Barzahlung wird nicht anerkannt. Insofern ist bei Handwerkerleistungen stets auf die Ausstellung einer Rechnung und unbare Zahlungsmöglichkeit zu bestehen. Der Nachweis ist nunmehr nur auf Aufforderung durch das Finanzamt zu erbringen.

Auswirkung
Die Berücksichtigung bewirkt eine Minderung der Einkommensteuer. Ab 2009 beträgt die Ermäßigung 30% (jedoch höchstens 4.000 Euro) der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und 20% (jedoch höchstens 1.200 Euro) der Kosten für Handwerkerleistungen. Beide Begünstigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

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